197 SchKG zur Konkursmasse gehört, entscheiden darüber die Aufsichtsbehörden auf dem Beschwerdeweg, sofern es der Gemeinschuldner ist, welcher behauptet, ihm gehörende Vermögensobjekte seien zu Unrecht in die Konkursmasse gezogen worden (vgl. Hänzi, S. 154). Falls hingegen Dritte die als Massagut erklärten Objekte, Forderungen und Rechte nicht als zur Masse gehörend anerkennen wollen, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 242 SchKG.