Zürich 1979, S. 151 f. mit Hinweisen). In das Inventar aufzunehmen sind also nebst den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Vermögensstücken auch jene, die nicht in seinem Gewahrsam sind, nach seinen Angaben oder der Auffassung des Konkursamts jedoch ihm gehören. 2. Ist strittig, ob ein Gegenstand nach Art. 197 SchKG zur Konkursmasse gehört, entscheiden darüber die Aufsichtsbehörden auf dem Beschwerdeweg, sofern es der Gemeinschuldner ist, welcher behauptet, ihm gehörende Vermögensobjekte seien zu Unrecht in die Konkursmasse gezogen worden (vgl. Hänzi, S. 154).