Es erstreckt sich vorerst auf die Vermögensstücke (Sachen und Rechte), die zur Konkursmasse gehören (Art. 197 ff. SchKG), dann aber, weil eine genaue Ausscheidung im Zeitpunkt der Inventur nicht möglich ist, auch auf solche Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zur Masse mindestens zweifelhaft ist. Dies sind die Kompetenzstücke (Art. 224 SchKG) und Drittmannsgut im Sinn von Art. 225 SchKG. Drittansprachen an aufgezeichneten Vermögensstücken sind vorzumerken (Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 151 f. mit Hinweisen).