Die Aufnahme einer Sache oder eines Rechts präjudiziert daher die spätere Verfügung darüber keineswegs. Das Inventar ist jedoch Basis zur Feststellung der Aktivmasse und ist - wegen der darin aufzunehmenden Feststellungen über Vindikationen, Anfechtungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven - von ausschlaggebender Bedeutung für die Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan und die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse. Es erstreckt sich vorerst auf die Vermögensstücke (Sachen und Rechte), die zur Konkursmasse gehören (Art.