92 SchKG bezeichneten unpfändbaren Gegenstände und Forderungen. Unverzüglich nach Empfang des Konkurserkenntnisses hat die Konkursverwaltung mit der Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu beginnen und die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Die Inventaraufnahme ist eine rein verwaltungsinterne Massnahme ohne rechtliche Wirkung auf Bestand und Umfang der Konkursmasse. Die Aufnahme einer Sache oder eines Rechts präjudiziert daher die spätere Verfügung darüber keineswegs.