RBOG 1994 Nr. 10 Konkursinventar; ausschliesslicher Gewahrsam der Konkursmasse als Voraussetzung der Aussonderung Art. 197 Abs. 1 SchKG, Art. 221 Abs. 1 SchKG, Art. 242 SchKG 1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, unabhängig davon, wo es sich befindet, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die in Art. 92 SchKG bezeichneten unpfändbaren Gegenstände und Forderungen.