1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners, durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber überhöht ist. Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93 41