Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe. c) Es kann nicht bestritten werden, dass Z gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine oder andere Weise zurückerstattet.