Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe.