Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt.