178 ZGB N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde.