178 N 18). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder, gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 20).