Nach der herrschenden Meinung steht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74). Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie dies auch für die Pfändung zutrifft (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18).