Die jetzige Scheidung hat aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht - mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch überhaupt Wirkungen entfalten kann. bb) Zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein Verpflichtungsgeschäft dar.