Sollte Art. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft, welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell wurde.