178 ZGB liege darin zu verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch belaste und so den anderen schädige. Verfügungen umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen; Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.). aa) Sollte Art.