Es handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser Massnahme nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a. Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 11).