Mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser Massnahme nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht.