Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu verhindern. a) Mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art.