In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen. 2. Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt auf Art.