{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--09_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-9", "Checksum": "4a024fba8773003142d73b572cfcbd3d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung von Vermögenswerten eines Ehegatten trotz richterlich angeordneter Verfügungsbeschränkung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:44", "Checksum": "3f3a8111a112bf11b1a8807a66e6e07d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 09\nRegeste:\nPfändung von Vermögenswerten eines Ehegatten trotz richterlich angeordneter Verfügungsbeschränkung\n\n\nbb) Zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit angeblicher \"Formaljurisprudenz\" zu tun, sondern damit, dass das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.\nb) Nach der herrschenden Meinung steht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74). Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie dies auch für die Pfändung zutrifft (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder, gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde.\nZwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe.\nc) Es kann nicht bestritten werden, dass Z gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung; entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft. Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht, die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen, erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.\nd) Die Beschwerdeführerin steht indessen nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners, durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber überhöht ist.\nRekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93 41"}