Auch unterzeichneten beide Mieter den Vertrag. Ob zwischen den beiden Mietern ein Konkubinatsverhältnis vorliegt bzw. vorlag, kann dahingestellt bleiben; aufgrund der Umstände - gemeinsames Auftreten als Mieter, Vertragsunterzeichnung durch beide Mieter - muss so oder so auf Solidarität geschlossen werden. c) Zusammenfassend haften X und Y somit solidarisch für die ausstehenden Mietzinse für die Monate März und April 1994. Mithin hat der Vermieter das Recht, von X die gesamten Mietzinsausstände einzufordern (Art. 144 OR). Rekurskommission, 17. Oktober 1994, BR 94 86