vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 20 N 11). Dies gilt umso mehr, wenn zwei Mieter eine eheähnliche Gemeinschaft bilden (vgl. Frank/Girsberger/Vogt/Walder/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, § 7 N 2; Rippmann, Konkubinat - Ehe ohne Trauschein, 2. A., S. 16). b) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass der Mietvertrag die solidarische Haftbarkeit der Mieter nicht ausdrücklich festhält. Es ist indessen davon auszugehen, dass X und Y die 3 1/2- Zimmerwohnung gemeinsam mieteten; so hält der Mietvertrag ausdrücklich fest, Mieter seien "X und Y". Auch unterzeichneten beide Mieter den Vertrag.