Verpflichten sich mehrere gemeinsam in einem Vertragsverhältnis, ist aufgrund der Begleitumstände regelmässig auf Solidarität zu schliessen. Lehre und Praxis gehen denn auch davon aus, dass mehrere Mieter, welche einen Vertrag unterschreiben, in der Regel für die Erfüllung der sie treffenden vertraglichen Pflichten solidarisch einzustehen haben (Higi, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 118; Schmid, Zürcher Kommentar, Art. 253 aOR N 19; Bucher, S. 493; LGVE 1992 S. 26; vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 20 N 11).