Die Solidarität wird nicht vermutet. Sie braucht indessen nicht ausdrücklich oder durch den Gebrauch bestimmter Wendungen verabredet zu werden, sondern sie kann sich ebenso durch Auslegung eines bestehenden Vertrags als Wille der Parteien ergeben (Guhl/Merz/Kummer, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., S. 30; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 493; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. A., S. 300; BGE 116 II 712). Verpflichten sich mehrere gemeinsam in einem Vertragsverhältnis, ist aufgrund der Begleitumstände regelmässig auf Solidarität zu schliessen.