Die Vorinstanz verneinte dies, weil aus den ins Recht gelegten Urkunden weder eine vertragliche Solidarhaft hervorgehe noch Gründe für eine gesetzliche Solidarhaftung ersichtlich seien. a) Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die Solidarität wird nicht vermutet.