RBOG 1994 Nr. 08 Unterzeichnen mehrere Mieter einen Mietvertrag gemeinsam, haften sie solidarisch 1. X sowie Y unterzeichneten einen Mietvertrag, welcher ohne Zweifel einen Rechtsöffnungstitel für die fälligen Mietzinsen im Sinn von Art. 82 SchKG darstellt. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Mietzinsen für zwei Monate ausstehend sind. 2. X haftet nur dann für den gesamten Mietzins, wenn zwischen ihr und Y eine Solidarschuldnerschaft besteht. Die Vorinstanz verneinte dies, weil aus den ins Recht gelegten Urkunden weder eine vertragliche Solidarhaft hervorgehe noch Gründe für eine gesetzliche Solidarhaftung ersichtlich seien.