Es darf somit davon ausgegangen werden, die Parteien hätten der Streitsache vor dem Friedensrichter übereinstimmend diesen Wert beigemessen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Würde es an übereinstimmenden Parteiangaben fehlen, wäre es nach Auffassung der Rekurskommission angemessen (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO), in Uebereinstimmung mit der nunmehrigen zürcherischen Praxis einen Monatslohn als Streitwert anzunehmen. Der Einfachheit halber soll dabei der Bruttoverdienst massgebend sein. Rekurskommission, 7. Februar 1994, ZB 94 3