Zum Streitwert äusserten sich die Parteien weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren. Insbesondere unterliess es die Arbeitgeberin, sich gegen den anlässlich der Vermittlungsverhandlung festgesetzten Streitwert zu verwahren; sie wies in ihrer Klageantwort vielmehr ausdrücklich darauf hin, es werde "davon Kenntnis genommen". Es darf somit davon ausgegangen werden, die Parteien hätten der Streitsache vor dem Friedensrichter übereinstimmend diesen Wert beigemessen (§ 40 Abs. 1 ZPO).