330a OR N 23). Wie JAR 1990 S. 219 zu entnehmen ist, scheint Zürich zwischenzeitlich nun auch einen Monatslohn als Streitwert annehmen zu wollen (ob Brutto- oder Nettolohn wird offengelassen), falls die Parteien den Streitwert nicht übereinstimmend beziffern. In erster Linie auf die übereinstimmenden Parteiangaben stellt auch das Bundesgericht ab (BGE 116 II 379). 2. In der Weisung des Friedensrichteramts wird der Streitwert vorliegend mit Fr. 4'314.-- angegeben. Ob diese Summe einem Monatslohn des Berufungsbeklagten entspricht, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber anzunehmen. Zum Streitwert äusserten sich die Parteien weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren.