RBOG 1994 Nr. 07 Streitwert im Prozess um ein Arbeitszeugnis Art. 343 Abs. 2 OR, §§ 36 ff. aZPO (TG) 1. Arbeitsrechtliche Zeugnisprozesse sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 379). Die kantonalen Gerichte schlossen sich dieser Praxis nur zum Teil an. Im Kanton Bern gilt als Streitwert ein symbolischer Betrag von Fr. 50.--, Zürich geht von Fr. 500.-- bis zu zwei Monatslöhnen aus, und Basel nimmt keinen Streitwert an (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Art. 330a OR N 6 mit Hinweisen; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a OR N 23).