Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Berufungskläger nicht nur den Erhalt von Leistungen, sondern darüber hinaus auch die Berechnungen, auf welchen seine Ansprüche basierten, anerkannte. Aufgrund der Tatsache, dass er sich mit jenen Zusammenstellungen einverstanden erklärte, stellt die Austrittserklärung nicht mehr bloss eine Quittung, sondern darüber hinaus auch noch einen Verzicht auf allfällige weitere Geldleistungen, auf die der Arbeitnehmer möglicherweise noch Anspruch hätte, dar. 5. Beide Parteien machten somit gewisse Abstriche. Der für einen Vergleich notwendige beidseitige Anspruchsverzicht ist folglich gegeben;