Die beiden hier strittigen Saldoerklärungen unterscheiden sich in ihrem Wortlaut in einem bedeutenden Punkt. Während in derjenigen vom 31. Dezember 1992 - im Sinn einer Wissenserklärung - lediglich der Empfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen bestätigt wird, enthält das Schreiben, mit welchem das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 aufgelöst wurde, zusätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Lohn- und Ferienabrechnung. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Berufungskläger nicht nur den Erhalt von Leistungen, sondern darüber hinaus auch die Berechnungen, auf welchen seine Ansprüche basierten, anerkannte.