Nach BGE 100 II 42 ist aber ein Verzicht nur auf bekannte Rechte und auf solche zulässig, deren Entstehung man als möglich betrachtet. Daher wird die Saldoklausel bloss als Verzicht auf solche Ansprüche verstanden, die der Arbeitnehmer konkret als möglich erachtet hat (Rehbinder, Art. 341 OR N 10 S. 262 mit Hinweisen). c) Die beiden hier strittigen Saldoerklärungen unterscheiden sich in ihrem Wortlaut in einem bedeutenden Punkt.