Der Berufungskläger nahm schriftlich zweimal zu ihm zustehenden finanziellen Ansprüchen Stellung. Am 31. Dezember 1992 bestätigte er, sämtliche Ueberstundenarbeit stets monatlich ausbezahlt bekommen oder mit Ferien- bzw. Freitagen kompensiert zu haben. Diese Erklärung enthält den Vermerk "per Saldo aller Ansprüche". Des weitern liegt die Austrittserklärung per 25. Februar 1993 im Recht. In dieser wird nicht nur festgehalten, der Arbeitnehmer habe die Lohn- und Ferienabrechnung erhalten; darüber hinaus erklärt sich dieser noch ausdrücklich "damit einverstanden". Auch dieses Schreiben endet sodann mit dem Vermerk: "per Saldo aller Ansprüche.