Unter diesen Umständen ist der seitens des Arbeitsgebers für einen Vergleich notwendige Anspruchsverzicht aber gegeben. 4. Es ist somit zu prüfen, welche Bedeutung der "Austrittserklärung" per 25. Februar 1993 auf Seiten des Arbeitnehmers zukommt, ob sie als Willens- oder als blosse Wissenserklärung zu qualifizieren ist. Der Verzichtswille kann sich aus dem Wortlaut der Klausel, dem Textzusammenhang und den Begleitumständen ergeben (Rehbinder, Art. 341 OR N 10). a) Der Berufungskläger nahm schriftlich zweimal zu ihm zustehenden finanziellen Ansprüchen Stellung.