Der Berufungsbeklagte beharrte somit nicht auf dem ihm an sich zustehenden Anspruch auf die Arbeitsleistung des Berufungsklägers bis Ende 1993; er verzichtete vielmehr - auf dessen Wunsch - auf die Einhaltung der festen Vertragsdauer und gleichzeitig mangels jedes anderslautenden Hinweises auch auf den Lohnviertel gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags. Beide dieser Aspekte stellen fraglos ein Entgegenkommen gegenüber dem Berufungskläger dar. Unter diesen Umständen ist der seitens des Arbeitsgebers für einen Vergleich notwendige Anspruchsverzicht aber gegeben.