Von den bestehenden Problemen aus gesehen sei es zwar besser, das Arbeitsverhältnis aufzulösen; er halte sich aber sämtliche rechtlichen Schritte offen. Trotzdem einigten sich die Parteien in der Folge, den Arbeitsvertrag vorzeitig aufzulösen. Es kam jedenfalls zur von beiden Parteien unterzeichneten "Austrittserklärung". In dieser bestätigen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 als aufgelöst zu betrachten ist. Der Berufungsbeklagte beharrte somit nicht auf dem ihm an sich zustehenden Anspruch auf die Arbeitsleistung des Berufungsklägers bis Ende 1993;