Ein Vergleich ist gekennzeichnet durch das gegenseitige Nachgeben der Parteien, wenn die Rechtslage zwischen ihnen streitig oder ungewiss ist. Der Gläubiger kann beispielsweise eine ungewisse oder bestrittene Forderung gegen einen ihm vom Schuldner eingeräumten anderweitigen Vorteil aufgeben (Rehbinder, Art. 341 OR N 3c mit Hinweisen sowie N 18). b) Der Berufungskläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Januar 1993 per 28. Februar 1993. Am 25. Januar 1993 wies ihn der Arbeitgeber darauf hin, eine Kündigung vor Ende 1993 komme nicht in Frage. Von den bestehenden Problemen aus gesehen sei es zwar besser, das Arbeitsverhältnis aufzulösen;