Die Parteien verwahren sich gegen diese Ausführungen zu Recht nicht. Strittig ist demgegenüber, ob in bezug auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien nur der Berufungskläger - als Arbeitnehmer - einseitig auf an sich ihm zustehende Forderungen verzichtete, oder ob dies auch der Arbeitgeber tat, so dass ein Vergleich zustande kam. Der Berufungskläger bestreitet letzteres: Der Arbeitgeber habe nirgends seinerseitige Zugeständnisse gemacht oder den Verzicht auf eigene Ansprüche erklärt. 3. a) Ein Vergleich ist gekennzeichnet durch das gegenseitige Nachgeben der Parteien, wenn die Rechtslage zwischen ihnen streitig oder ungewiss ist.