Dass der Erlass einer Forderung in Form einer Saldoklausel erfolgen kann, legte die Vorinstanz ausführlich dar. Sie wies auch darauf hin, Saldoklauseln seien Wissenserklärungen, soweit sie bestätigten, dass Forderungen nicht mehr bestünden, und Willenserklärungen, soweit sie eine Aenderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen wollten (Rehbinder, Art. 341 OR N 6 ff.). Die Parteien verwahren sich gegen diese Ausführungen zu Recht nicht.