Ist es hingegen im Rahmen eines Vergleichs zu einem beidseitigen Verzicht gekommen, ist dieser auch im Hinblick auf Art. 341 Abs. 1 OR gültig (BGE 106 II 223). Hiezu bedarf es aber eines eindeutigen Falls beidseitigen Entgegenkommens (BGE 110 II 168 ff.; Pra 82, 1993, Nr. 142 S. 552; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 341 OR N 1 ff.). b) Der Berufungskläger unterzeichnete zwei Schreiben folgenden Inhalts: aa) "Erklärung über Arbeitsstunden" vom 31. Dezember 1992: "Der Unterzeichnete bestätigt, sämtliche Ueberstundenarbeit monatlich stets ausbezahlt bekommen zu haben, oder mit Ferien/Freitage kompensiert zu haben.