Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, nicht verzichten. Zwingend sind u.a. Art. 321c Abs. 1 OR (Ueberstundenarbeit) sowie Art. 329d Abs. 2 und 3 OR (Ferienlohn; Art. 361 Abs. 1 OR). Art. 341 Abs. 1 OR kann jedoch nur bei einem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Geltung beanspruchen. Ist es hingegen im Rahmen eines Vergleichs zu einem beidseitigen Verzicht gekommen, ist dieser auch im Hinblick auf Art.