RBOG 1994 Nr. 06 Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung einer "per Saldo"-Erklärung 1. Trotz schriftlich vorgesehener fester Vertragsdauer bis Dezember 1993 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 1993 auf. Der Arbeitnehmer (Berufungskläger) macht eine Ueberstundenentschädigung geltend. Die Vorinstanz wies die Klage ab: Die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, in welchem der Arbeitnehmer auf allfällig ihm noch zustehende Ansprüche verzichtet habe. 2. a) Gemäss Art.