{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--06_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-6", "Checksum": "7d52701bc389ddb3d432330b92d1edb5"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung einer \"per Saldo\"-Erklärung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:46", "Checksum": "18c4c0a1972493fe4ae33f1b5a8c36a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 06\nRegeste:\nVerzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung einer \"per Saldo\"-Erklärung\n\n\nb) Dem Vermerk \"per Saldo\" oder \"per Saldo aller Ansprüche\" wird in der Lehre und Rechtsprechung verschiedene Bedeutung beigemessen. Zum Teil wird angenommen, dass mit dieser Formulierung ein durchschnittlich gebildeter Arbeitnehmer auf alle bestehenden, d.h. sowohl auf ihm bekannte als auch auf unbekannte Ansprüche verzichten will, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Nach BGE 100 II 42 ist aber ein Verzicht nur auf bekannte Rechte und auf solche zulässig, deren Entstehung man als möglich betrachtet. Daher wird die Saldoklausel bloss als Verzicht auf solche Ansprüche verstanden, die der Arbeitnehmer konkret als möglich erachtet hat (Rehbinder, Art. 341 OR N 10 S. 262 mit Hinweisen).\nc) Die beiden hier strittigen Saldoerklärungen unterscheiden sich in ihrem Wortlaut in einem bedeutenden Punkt. Während in derjenigen vom 31. Dezember 1992 - im Sinn einer Wissenserklärung - lediglich der Empfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen bestätigt wird, enthält das Schreiben, mit welchem das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 aufgelöst wurde, zusätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Lohn- und Ferienabrechnung. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Berufungskläger nicht nur den Erhalt von Leistungen, sondern darüber hinaus auch die Berechnungen, auf welchen seine Ansprüche basierten, anerkannte. Aufgrund der Tatsache, dass er sich mit jenen Zusammenstellungen einverstanden erklärte, stellt die Austrittserklärung nicht mehr bloss eine Quittung, sondern darüber hinaus auch noch einen Verzicht auf allfällige weitere Geldleistungen, auf die der Arbeitnehmer möglicherweise noch Anspruch hätte, dar.\n5. Beide Parteien machten somit gewisse Abstriche. Der für einen Vergleich notwendige beidseitige Anspruchsverzicht ist folglich gegeben; der Berufungskläger kann gegenüber seinem früheren Arbeitgeber keine Ueberstundenentschädigung mehr geltend machen.\nRekurskommission, 27. Juni 1994, ZB 94 13"}