In einem solchen Fall wird der Richter dem Vermieter jedenfalls nicht entgegnen können, er hätte bereits früher bezüglich der Unterhaltskosten Rückstellungen tätigen müssen. Dazu kommt, dass auch der SVIT-Kommentar Mietrecht lediglich von der Berücksichtigung von Unterhaltsrückstellungen "in einem bestimmten Umfange" ausgeht (Art. 269 OR N 13). Würde mit der Rekurrentin von einer Pauschale von 1% des Gebäudewerts ausgegangen, wären bei den Liegenschaftenkosten Unterhaltsarbeiten von rund Fr. 22'300.-- zu berücksichtigen; die effektiven durchschnittlichen Unterhaltsarbeiten beziffert die Rekurrentin indessen selbst auf Fr. 1'435.20.