269 OR N 13). Dagegen stellen die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur nur auf die effektiven Unterhalts- und Betriebskosten ab und berücksichtigen Rückstellungen für Unterhaltsarbeiten nicht. Zur Begründung wird angeführt, der Mieter habe über die tatsächliche Verwendung der Rückstellungen keine Kontrolle und profitiere nicht davon, wenn er die Liegenschaft vorher verlasse; Rückstellungen verblieben überdies bei der Veräusserung der Liegenschaft gewöhnlich beim Verkäufer (Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, S. 203). Dieser Auffassung ist zu folgen: Bei der Nettorenditenberechnung ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen;