Die Vorinstanz stellte hingegen auf die effektiven Betriebskosten ab. Die Rekurrentin hält dafür, es sei nicht konsequent, wohl bei der Ermittlung der Bruttorendite, nicht hingegen bei der Nettorenditenberechnung auf Erfahrungswerte abzustellen. Der Gesetzgeber wolle mit Art. 14 VMWG die Bildung von Rückstellungen für periodisch anfallende Unterhaltsarbeiten nicht nur ermöglichen, sondern setze dies geradezu voraus; dies bedeute, dass Unterhaltsrückstellungen in einem bestimmten Umfang auch in den laufenden Liegenschaftenrechnungen zu berücksichtigen seien.