Zudem wird es auch dem Kind mit zunehmendem Alter vermehrt möglich sein, diesbezüglich seine eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu äussern. Dies gilt speziell auch hinsichtlich des Rechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils, gemeinsam mit seinem schulpflichtigen Kind Ferien zu verbringen. Hier sind den richterlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus begreiflichen Gründen enge Grenzen gesetzt, ansonsten den Parteien wie auch dem betroffenen Kind allzu enge Fesseln angelegt würden. Obergericht, 17. Mai 1994, ZB 93 146