Wegen des hohen Stellenwerts und der Dauer drängt es sich beim Weihnachtsfest auf, dass das Kind sich in jedem Jahr sowohl bei der Mutter als auch beim Vater aufhält. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Mutter immer in den ungeraden Jahren den 1. Weihnachtstag und Ostern mit dem Kind verbringt, während dem Vater der 2. Weihnachtstag und Pfingsten zustehen. In Jahren mit geraden Endzahlen erfolgt alsdann die umgekehrte Regelung. Sinnvoll scheint es schliesslich, die Regelung bei vorschulpflichtigen Kindern, bei denen das Besuchsrecht regelmässig mit dem Schuleintritt eine Ausdehnung erfährt, für die erste Zeit nach der Scheidung detaillierter festzulegen.